Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Opfer eines (versuchten) Raubes den Tätern drei mal hinterher schoß und mit dem letzten Schuss einen der Täter traf.
Der Angeklagte, ein geübter Schütze wollte illegal für 4.000 Euro eine Pistole erwerben. Er traf sich mit dem Verkäufer an einer Straßenbahnhaltestelle, um den Kauf abzuwickeln. Neben dem Geld hatte er für alle Fälle eine Schusswaffe bei sich. Der Verkäufer verlangte zuerst die Übergabe des Geldes. Der Angeklagte weigerte sich misstrauisch. Daraufhin fuhr der andere zunächst davon und kam dann mit einem weiteren Mann zurück. Auch dieser verlangte zuerst die Bezahlung. Der angeklagte Käufer holte das Geld aus der Jacke und zeigte es vor. Er bekam eine Ladung Pfefferspray ins Gesicht, der Begleiter des Verkäufers entriss ihm die 4.000 Euro und beide flohen. Der Angeklagte lief zunächst hinter ihnen her und verlangte erfolglos sein Geld zurück. Danach schoss er ihnen zweimal hinterher. Er zielte auf die Oberkörper, verfehlte aber, obwohl sie nur etwa drei Meter von ihm entfernt waren. Als einer der beiden schon außerhalb des Schussfeldes war, schoss der Angeklagte noch einmal aus rund 25 Metern Entfernung und traf unter das Schlüsselbein. Als er sah, dass der Getroffene trotzdem weiterlief, gab er die Verfolgung auf. Das Landgericht Bremen verurteilte den Angeklagtenwegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.
In der zugrundeliegenden Entscheidung des Landgerichts Bremen waren die potenziell tödlichen Schüsse als eine einzige Handlung betrachtet und deren Erforderlichkeit verneint worden, so dass die Schüsse deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Der BGH hingegen entschied, dass der letzte Schuss auf nur einen Räuber hätte gesondert gewürdigt werden müssen, weil hier andere Bedingungen für den Schützen gegeben gewesen seien. Der letzte Schuss sei nur noch auf einen Mann abgegeben worden, wobei unklar sei, ob dieser das Geld hatte und ob der Angeklagte infolge des Tränengases überhaupt hatte sehen können, welcher der beiden Flüchtenden das Geld bei sich trug. Insoweit forderte der 5. Strafsenat weitere Sachaufklärung, um beurteilen zu können, ob der dritte Schuss überhaupt noch geeignet war, die Beutesicherung zu verhindern. Nur wenn er aus ex ante-Sicht als sorgfältig beobachtender Verteidiger nicht erkennen konnte, wer das Geld hatte, wäre der Schuss auf jeden der Räuber eine Chance gewesen, die Beute zurückzuerhalten. Zum anderen sind laut BGH auch die weitere Entfernung zu dem Räuber und die Tatsache, dass vor dem endgültigen Entfernen des letzten Täters nur noch eine Schussmöglichkeit gegeben war, gesondert zu berücksichtigen.