Rechtsgebiete

Unter das Allgemeine Strafrecht fallen z. B. Vermögensdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen das Leben, Aussagedelikte und vieles mehr.

Waren es noch vor einiger Zeit hauptsächlich Bauunternehmen oder die Gastronomie, die sich regelmäßig Zollkontrollen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegenüber sahen, so betreffen diese Vorwürfe inzwischen vielfach auch andere Unternehmensbranchen, wie etwa ambulante Pflegedienste u.a.

Unternehmen selbst können zwar (noch) nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Doch sowohl Ermittlungen gegen Unternehmensleitung oder Mitarbeiter als auch daraus möglicherweise folgende Konsequenzen können schon jetzt erhebliche Folgen für ein Unternehmen haben.

Das Insolvenzstrafrecht stellt Handlungen unter Strafe, die zu einer Krise des Unternehmens führen oder solche, die bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zur Vertiefung einer Krise beitragen. Dabei steht  regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens vorlag, die für den Betroffenen auch erkennbar war, im Mittelpunkt der strafrechtlichen Bewertung.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist die durch ausländische Behörden, insbesondere durch Staatsanwaltschaften, Gerichte und Konsulate, geleistete Hilfe in Ermittlungs-, Straf- oder Vollstreckungssachen oder die ausländischen Behörden durch deutsche Behörden geleistete Hilfe.

Im Zentrum von Korruptionsvorwürfen stehen nach wie vor die klassischen Bestechungstatbestände der §§ 331 ff StGB, die in der Regel Vorwürfe von Zuwendungen an Amtsträger zur Erlangung staatlicher Aufträge betreffen.

Dem sog. Medizinstrafrecht werden all die Delikte zugeordnet, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Gesundheitssektor stehen. Dies betrifft Ärzte ebenso wie anderes medizinisches Fachpersonal (Arzthelfer, Krankenschwestern, MTAs etc.), Leiter oder Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten ebenso wie solche von Pflegeheimen, Apotheker oder Mitarbeiter aus der Pharma- und Health-Care-Branche.

Die wesentlichen steuerstrafrechtlichen Grundtatbestände finden sich in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO), wie die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Dabei ist abhängig von Art und Umfang des Verstoßes zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten zu unterscheiden, welche entsprechend abgestuft sanktioniert werden (Bußgelder, Geldstrafen und empfindliche Freiheitsstrafen).

Dem Begriff des Wirtschaftstrafrechts unterfallen alle Normen, die Handlungen sanktionieren, die als Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben definiert werden. Dazu gehören neben etwa auch internationalen Regelungen zur Korruptionsstrafbarkeit oder ausländischen Vorschriften des Kapitalmarkts

  • Betrug
  • Subventionsbetrug
  • Kapitalanlagebetrug
  • Wettbewerbsstrafrecht
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Bilanzstrafrecht
  • Untreue
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Korruptionsstraftaten
  • Insolvenzstraftaten

Die zumeist erhobenen Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind

  • Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB)
  • Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
  • Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 316 StGB)
  • Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr (§§ 240, 185 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB)
  • Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB)
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (als Halter oder Fahrer, § 1, 6 PflVG)