Die wesentlichen steuerstrafrechtlichen Grundtatbestände finden sich in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO), wie die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Dabei ist abhängig von Art und Umfang des Verstoßes zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten zu unterscheiden, welche entsprechend abgestuft sanktioniert werden (Bußgelder, Geldstrafen und empfindliche Freiheitsstrafen).
Ich verteidige Privatpersonen, Führungskräfte und steuerliche Berater insbesondere bei
- Steuerhinterziehungen und Steuerverkürzungen
- Umsatzsteuerhinterziehungen
- Umsatzsteuerkarussellen
- Cum-Ex-Sachverhalten
- Zolldelikten