Das Insolvenzstrafrecht stellt Handlungen unter Strafe, die zu einer Krise des Unternehmens führen oder solche, die bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zur Vertiefung einer Krise beitragen. Dabei steht regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens vorlag, die für den Betroffenen auch erkennbar war, im Mittelpunkt der strafrechtlichen Bewertung.
Zu den klassischen Insolvenzdelikten gehören neben der Insolvenzverschleppung, die Insolvenzstraftaten des StGB, wie der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB). Gegenstand von Insolvenzstrafverfahren sind darüber hinaus typische Begleitdelikte wie Betrug, Untreue und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Von Ermittlungen betroffen sind insbesondere Geschäftsführer und Vorstände von GmbH bzw. Aktiengesellschaften, aber auch gegen Externe, die das betroffene Unternehmen im Krisenfall beraten, können sich Insolvenzstrafverfahren richten.
Rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlich verwirklichter Insolvenzdelikte stellen für Betroffene unabhängig vom verhängten Strafmaß ein enormes Risiko dar, da sie nach § 6 GmbHG für die Dauer von 5 Jahren nicht mehr Geschäftsführer sein können. Das gilt auch bei im Ausland verwirklichten Insolvenzstraftaten.
Ich vertrete Beschuldigte in Strafverfahren und stehe Unternehmen im Krisenfall als Beraterin zur Seite.